Agoraphobie

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Soweit mir bekannt, gibt es in der Rechtsprechung wenige Entscheidungen. Die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt L 6 U 32/16 vom 26.09.2019, in der der objektive Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Agoraphobie bestätigt worden ist. Diese Entscheidung überzeugt aber in der Begründung nicht, was den Vollbeweis der Agoraphobie und die Prüfung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands des Kausalzusammenhangs angeht. Den vom BSG geforderten "Standards" folgt die Entscheidungen des Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 U 3108/17 vom 11.07.2018. Der Check auf sozialgerichtsbarkeit.de ergibt für mich nichts anderes sozialgerichtsbarkeit.de

ICD 10 - Diagnose-Kriterien
F40 Phobische Störungen
Eine Gruppe von Störungen, bei der Angst ausschließlich oder überwiegend durch eindeutig definierte, eigentlich ungefährliche Situationen hervorgerufen wird. In der Folge werden diese Situationen typischerweise vermieden oder mit Furcht ertragen. Die Befürchtungen des Patienten können sich auf Einzelsymptome wie Herzklopfen oder Schwächegefühl beziehen, häufig gemeinsam mit sekundären Ängsten vor dem Sterben, Kontrollverlust oder dem Gefühl, wahnsinnig zu werden. Allein die Vorstellung, daß die phobische Situation eintreten könnte, erzeugt meist schon Erwartungsangst. Phobische Angst tritt häufig gleichzeitig mit Depression auf. Ob zwei Diagnosen, phobische Störung und depressive Episode, erforderlich sind, richtet sich nach dem zeitlichen Verlauf beider Zustandsbilder und nach therapeutischen Erwägungen zum Zeitpunkt der Konsultation.
F40.0 Agoraphobie
Eine relativ gut definierte Gruppe von Phobien, mit Befürchtungen, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Eine Panikstörung kommt als häufiges Merkmal bei gegenwärtigen oder zurückliegenden Episoden vor. Depressive und zwanghafte Symptome sowie soziale Phobien sind als zusätzliche Merkmale gleichfalls häufig vorhanden. Die Vermeidung der phobischen Situation steht oft im Vordergrund, und einige Agoraphobiker erleben nur wenig Angst, da sie die phobischen Situationen meiden können.
Agoraphobie – ICD 11 Kriterien Entwurfsfassung abgerufen bei BfArM am 10.10.2024
"Agoraphobie ist gekennzeichnet durch ausgeprägte und übermäßige Angst oder Beklemmung, die als Reaktion auf zahlreiche Situationen auftritt, in denen die Flucht schwierig sein könnte oder keine Hilfe verfügbar ist, wie z. B. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in Menschenmengen, wenn man sich allein außerhalb des Hauses aufhält (z. B. in Geschäften, Theatern, beim Anstehen). Der Betroffene hat ständig Angst vor diesen Situationen, weil er bestimmte negative Folgen befürchtet (z. B. Panikattacken, andere untaugliche oder peinliche körperliche Symptome). Die Situationen werden aktiv vermieden, nur unter bestimmten Umständen, z. B. in Anwesenheit einer vertrauten Person, aufgesucht oder mit intensiver Furcht oder Angst ertragen. Die Symptome halten mindestens mehrere Monate lang an und sind so schwerwiegend, dass sie zu erheblichem Leidensdruck oder erheblichen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen."

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